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    Thurgauer Kantonalgesangverband

Statuten des Thurgauer Kantonalgesangverbands

Die männliche Schreibweise gilt für beide Geschlechter!

I. Bestand und Zweck des Verbands

§ 1 Name, Mitglieder

Unter dem Namen "Thurgauer Kantonalgesangverband" (Verband; TKGV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz beim Präsidenten.
Er besteht aus Chören, die als solche gegründet und in den TKGV aufgenommen worden sind.

§ 2 Zweck, Mitgliedschaft SCV

Der Thurgauer Kantonalgesangverband bezweckt:

  • die Förderung des Chorgesangs
  • die Pflege des Kinder- und Jugend-, Schul- und Volksgesangs
  • die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung der Dirigenten
  • die Vertretung der Thurgauer Sängerschaft gegenüber Behörden und Öffentlichkeit
  • die Zusammenarbeit unter den Thurgauer Gesangvereinen
  • die Durchführung von Kantonalgesangfesten.

Kantonalgesangfeste werden in der Regel alle fünf Jahre durchgeführt. Dabei sind die verschiedenen Regionen zu berücksichtigen.
Der Verband ist Mitglied der Schweizerischen Chorvereinigung (SCV). Er nimmt für sich und seine Mitglieder die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahr.

II. Organisation des Verbands

§ 3 Verbandsorgane

Verbandsorgane sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Kantonalvorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) das Organisationskomitee (OK) eines Kantonalgesangfestes.

a) die Delegiertenversammlung

§ 4 Zusammensetzung, Stimmberechtigung

Die Delegiertenversammlung als oberstes Verbandsorgan besteht aus

  • den Delegierten der Verbandsvereine
  • dem Kantonalvorstand
  • den Rechnungsrevisoren
  • dem Organisationskomitee des aktuellen Kantonalgesangfestes
  • den Ehrenmitgliedern des TKGV.

Die Verbandsvereine sind wie folgt stimmberechtigt:

  • bis 20 Aktivmitglieder 1 Stimme
  • 21 bis 40 Aktivmitglieder 2 Stimmen
  • über 40 Aktivmitglieder 3 Stimmen.

Mitglieder von Verbandsvereinen können an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Bei Abstimmungen über die Geschäftsführung des Kantonalvorstands und des Organisationskomitees haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht.

§ 5 Leitung, Einberufung

Die Delegiertenversammlung wird vom Kantonalpräsidenten geleitet.
Sie findet in der Regel alle zwei Jahre statt; zusätzlich, wenn es der Kantonalvorstand für notwendig hält oder wenn mindestens ein Fünftel aller Verbandsvereine die Einberufung verlangt.
Der Kantonalvorstand bestimmt in Absprache mit dem organisierenden Verbandsverein die Zeit und den Ort der Versammlung.

§ 6 Kompetenzen

Die Delegiertenversammlung erledigt insbesondere folgende Geschäfte:
a) Wahl des Kantonalvorstands
b) Wahl der Rechnungsrevisoren
c) Genehmigung des Protokolls
d) Abnahme der Jahresberichte des Kantonalpräsidenten und Kantonaldirigenten
e) Abnahme der Verbandsrechnung und Entlastung des Kantonalvorstands
f) Bestimmung des Festortes für das Kantonalgesangfest
g) Wahl des OK-Präsidenten für das Kantonalgesangfest
h) Bestimmungen über das Kantonalgesangfest (Gesangsbewertung, Festreglement, Haftung usw.)
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
l) Anträge des Kantonalvorstands
m) Anträge von Verbandsvereinen
n) Statutenänderungen
o) Erlass von Reglementen
p) Richtlinien für die Durchführung von Sängertagen.

Der Kantonalvorstand verschickt die Einladungen zu den Delegiertenversammlungen unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens vier Wochen vor deren Durchführung. Anträge von Verbandsvereinen sind innert zwei Wochen nach Versand der Einladungen dem Kantonalvorstand schriftlich und begründet einzureichen.

§ 7 Urabstimmung

Ausnahmsweise und in dringenden Fällen können Beschlüsse über Sachgeschäfte durch schriftliche Umfrage rechtsgültig gefasst werden. Voraussetzung für das Zustandekommen eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Verbandsvereine. Den Ehrenmitgliedern des TKGV sind die Abstimmungsunterlagen zur Kenntnisnahme zuzusenden.

b) Der Kantonalvorstand

§ 8 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer

Der Kantonalvorstand besteht aus sieben bis neun aktiven Mitgliedern oder Dirigenten von Verbandsvereinen. Dabei sind die verschiedenen Regionen und Chorgattungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Der Kantonalpräsident und der Kantonaldirigent werden von der Delegiertenversammlung direkt gewählt. Für die übrigen Aufgaben konstituiert sich der Kantonalvorstand selbst.
Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Delegierten nicht geheime Wahl beschliessen.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

§ 9 Aufgaben, Arbeitsgruppen, Regionalverbände

Der Kantonalvorstand ist für die Verbandsleitung und Vertretung nach aussen verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehören namentlich:
a) Protokollführung über die Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen
b) Aufnahme und Entlassung von Verbandsvereinen
c) Führung und Vorlage der Verbandsrechnung
d) Festsetzung von Entschädigungen
e) Durchführung von Delegiertenversammlungen
f) Organisation der Aus- und Weiterbildung von Chorleitern
g) Wahrnehmung der musikalischen Belange bei Kantonalgesangfesten
h) Wahl der OK-Mitglieder eines Kantonalgesangfestes
i) Durchführung von Ehrungen.

Der Kantonalvorstand kann bestimmte Aufgaben einer Arbeitsgruppe oder Fachperson übertragen.
Die Regionalverbände werden jährlich mindestens einmal zu einer Vorstandssitzung eingeladen.

§ 10 Zeichnungsberechtigung

Der Kantonalvorstand verpflichtet den TKGV mit Kollektivunterschriften zu zweit. Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet zusammen mit dem Aktuar oder Kassier.

c) Die Rechnungsrevisoren

§ 11 Aufgaben

Die Delegiertenversammlung wählt für die gleiche Amtsdauer wie für den Kantonalvorstand aus den Mitgliedern der Verbandsvereine zwei Rechnungsrevisoren und eine Ersatzperson. Die Revisoren prüfen die Verbandsrechnung und stellen der Delegiertenversammlung Bericht und Antrag.

d) Das Organisationskomitee eines Kantonalgesangfestes

§ 12 Aufgabe

Das Organisationskomitee ist für die Vorbereitung und Durchführung des Kantonalgesangfestes namentlich in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich.
Wichtige Entscheide und die Beteiligung am finanziellen Ergebnis sind in Absprache mit dem Kantonalvorstand festzulegen.

§ 13 Rechenschaftsablage

Nach Abschluss des Kantonalgesangfestes hat das OK der Delegiertenversammlung über den Festverlauf und das finanzielle Ergebnis Rechenschaft abzulegen. Anschliessend wird das OK von seiner Aufgabe entlastet und aufgelöst.

III. Verbandsmitgliedschaft; Pflichten und Rechte der Verbandsvereine

§ 14 Aufnahme

Die Anmeldung zum Beitritt in den Verband ist schriftlich beim Kantonalpräsidenten einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den Kantonalvorstand.

§ 15 Urheberrechtsentschädigungen, SCV-Beiträge

Der "GESAMTVERTRAG zwischen Schweizerische Chorvereinigung (SCV) und SUISA betreffend Urheberrechtsentschädigungen für die Verwendung von Musik durch den Verband, seiner Unterverbände und allen Sektionen" ist für alle Verbandsvereine verbindlich.
Die Beiträge für die SCV werden durch den TKGV eingezogen.

§ 16 Kantonalgesangfest

Die Teilnahme der Verbandsvereine am Kantonalgesangfest ist Ehrensache. Sie haben das Festdatum in ihr Jahresprogramm aufzunehmen.

§ 17 Sängertage

In dem Jahr, in welchem ein Kantonalgesangfest stattfindet, dürfen ohne Zustimmung des Kantonalvorstandes von Verbandsvereinen und Regionalverbänden keine regionalen Sängertage durchgeführt werden.

§ 18 Verbandsaustritt und –ausschluss, Vermögensanspruch

Der Austritt eines Vereins aus dem TKGV erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Verbandspräsidenten auf Ende eines Kalenderjahres. Der austretende Verein hat die bis dahin eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Vereine, die dem TKGV schaden oder ihren Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommen, können nach erfolgter Mahnung auf Antrag des Kantonalvorstands durch die Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.
Ausgetretene und ausgeschlossene Vereine haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

IV. Ehrungen

§ 19 Ehrenmitglieder

Die Delegiertenversammlung kann zu Ehrenmitgliedern ernennen:
a) auf Antrag des Kantonalvorstands:
Personen, die sich um den Verband, dessen Ziele und Bestrebungen besonders verdient gemacht haben.
b) auf Antrag von Verbandsvereinen:
Dirigenten, die während 30 Jahren einen oder mehrere Thurgauer Chöre leiteten.

§ 20 Veteranen, Ehrenveteranen

Aktive Sänger von Verbandsvereinen, die nachweisbar während 30 Jahren Aktivmitglieder eines Chores waren, werden vom Kantonalvorstand zu Veteranen des TKGV ernannt.
Aktive Sänger mit 50-jähriger Aktivmitgliedschaft in einem Chor werden zu Ehrenveteranen ernannt.

V. Verbandseinnahmen und -ausgaben, Haftung

§ 21 Einnahmen

Die Einnahmen des Verbands bestehen aus:
a) dem ordentlichen Jahresbeitrag pro Chormitglied, der auch für aktive Ehrenmitglieder und Veteranen gilt
b) weiteren Beiträgen pro Chormitglied gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung (z.B. Jugendfranken)
c) freiwilligen Beiträgen und Spenden
d) übrigen Einnahmen.
Die Mitglieder von Kinder- und Jugendchören bezahlen keinen Jahresbeitrag.

§ 22 Ausgaben

Die ordentlichen Ausgaben des Verbands sind:
a) Verwaltungskosten
b) Entschädigungen
c) Aus- und Weiterbildung von Chorleitern
d) Förderung von Kinder- und Jugendchören
e) übrige Ausgaben.

§ 23 Haftung

Für Verbindlichkeiten des TKGV haftet allein sein Vermögen.
Die Haftung der Verbandsvereine für den Verband ist auf die Höhe des Jahresbeitrags laut § 6 k begrenzt. Darüber hinaus besteht keine Haftung.

VI. Schlussbestimmungen

§ 24 Statutenänderungen

Statutenänderungen können durch die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einer Delegiertenversammlung beschlossen werden.

§ 25 Verbandsauflösung

Die Auflösung des TKGV kann nur durch zwei Drittel aller Verbandsvereine beschlossen werden.
Das Verbandsvermögen wird dem Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau bis zur Gründung eines neuen Verbands mit gleicher Zielsetzung zur Verwaltung übergeben.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen jene vom 7. Juni 1975 und treten sofort in Kraft.

Beschlossen an der Delegiertenversammlung vom 23. April 2005 in Stettfurt.

Der Kantonalpräsident:
Hubert Haag

Der Kantonalaktuar:
Ferdi Eugster

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